12.2 Bedeutung der europäischen Verordnung über Maschinenprodukte für den Verwender
Die europäische Verordnung über Maschinenprodukte betrifft in erster Linie den Hersteller oder Inverkehrbringer von Maschinenprodukten. Eine direkte Anwendung der europäischen Verordnung über Maschinenprodukte ist zunächst nicht erforderlich und deswegen ist diese Herstellervorschrift auf „Umwegen“ für den Anwender relevant. Dazu wird in weiterer Folge einiges dazu erklärt und erläutert. Der Anwender oder Benutzer von Maschinen hat in Österreich das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und nationale Verordnungen, die zum ASchG erlassen wurden, umzusetzen und einzuhalten. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) ist vom Arbeitgeber im Betrieb einzuhalten. Dieser ist es auch der eine Maschine bzw ein Maschinenprodukt nach den Vorgaben des Herstellers bzw Inverkehrbringers zu verwenden hat. Für den Arbeitgeber sind die Bestimmungen hinsichtlich Beschaffenheit und Verwendung von Arbeitsmitteln, die in der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) enthalten sind, einer Verordnung zum 3. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) umzusetzen und anzuwenden. Die europäische Verordnung über Maschinenprodukte hat eine indirekte Bedeutung für den Arbeitgeber bzw im Zusammenhang mit dem ASchG und der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO). Im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) sind folgende Bestimmungen angeführt, die indirekt auch Einfluss auf die europäische Verordnung über Maschinenprodukte haben. Bei folgenden Bestimmungen gibt es einen Schnittpunkt mit der Herstellervorschrift und zwar: