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Dokument-ID: 245450
14.2 Aufsichtsperson
Baustellen – Aufsichtsperson
Qualifikation der Aufsichtsperson
Als Aufsichtsperson ist nur geeignet, wer
- die für die jeweiligen Arbeiten erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Erfahrungen im Bezug auf Arbeitssicherheit besitzt,
- die Kenntnisse über die damit verbundenen Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzt – diese Kenntnisse sind in geeigneter Form nachzuweisen, zB durch ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung,
- die Gewähr über die gewissenhafte Durchführung der Aufgaben bietet.