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Dokument-ID: 1031528
2.2 Gemeinsamkeiten zwischen ASchG/AM-VO und MSV 2010
Trägt eine Maschine zu Recht die CE-Kennzeichnung, dh, sind alle relevanten grundlegenden Sicherheitsanforderungen der MSV 2010 erfüllt, muss der 4. Abschnitt der AM-VO vom Betreiber der Maschine nicht mehr herangezogen werden. Das muss somit konsequenterweise heißen, dass wesentliche Bestimmungen der MSV 2010 ebenfalls in der AM-VO zu finden sein müssen, was de facto auch der Fall ist.