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Neu Dokument-ID: 1139610

Josef Drobits | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.10.4 § 40 Zapfsäulen und -geräte

  • Verfügen über einen Beschädigungsschutz: 30 cm x 12 cm als Sockel
  • Umkreis von 80 cm ungehinderter Zugang
  • Betankungsfläche muss mindestens dem Wirkbereich entsprechen, dicht und beständig
  • Zapfsäulen müssen unmittelbar neben einer unbefestigten oder öffentlichen Fläche sein und benötigen eine Wand mit 1 Meter Höhe, wobei die Länge der Wand der Länge des Schlauches entsprechen muss
  • Zapfgeräte sind nur bei Betriebstankstellen oder Kleinzapfgeräten erlaubt
  • Kleinzapfgeräte müssen gegen Anfahren und Umfallen gesichert sein

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