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Dokument-ID: 1139610
8.10.4 § 40 Zapfsäulen und -geräte
- Verfügen über einen Beschädigungsschutz: 30 cm x 12 cm als Sockel
- Umkreis von 80 cm ungehinderter Zugang
- Betankungsfläche muss mindestens dem Wirkbereich entsprechen, dicht und beständig
- Zapfsäulen müssen unmittelbar neben einer unbefestigten oder öffentlichen Fläche sein und benötigen eine Wand mit 1 Meter Höhe, wobei die Länge der Wand der Länge des Schlauches entsprechen muss
- Zapfgeräte sind nur bei Betriebstankstellen oder Kleinzapfgeräten erlaubt
- Kleinzapfgeräte müssen gegen Anfahren und Umfallen gesichert sein