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Dokument-ID: 1253685
23.4 Information und Unterweisung
Für die allgemeinen Grundlagen zur Information und Unterweisung siehe § 12 (Information) und § 14 (Unterweisung) des ASchG. Gem § 7 der Hitze-V müssen die Information und die Unterweisung der Arbeitnehmer zusätzlich auf jeden Fall umfassen: