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Dokument-ID: 1102452
2.7 Nachweis der Fachkenntnisse
Die Nachweise von Fachkenntnissen sind durch ein Zeugnis einer in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt (zB Technische Universität) oder aber durch ein Zeugnis einer dazu ermächtigten Einrichtung (zB die AUVA für die Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft) zu erbringen.