Grundsätze der Gefahrenverhütung
(§ 7 ASchG)
Bei den festzulegenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung anzuwenden. Diese schreiben eine anzuwendende Reihenfolge der auf Grundlage der Risikobeurteilung auszuwählenden Maßnahmen vor: So sind
1. Gefahrenquellen auszuschalten (zB: Ersatz eines gefährlichen Arbeitsstoffes)
2. Technische Maßnahmen vorzusehen (zB: Trennende Schutzeinrichtungen an einer Maschine)
3. Organisatorische Maßnahmen zu setzen (zB: Minimierung der Anwesenheit von Personen in einem gefährlichen [belastenden] Bereich)
4. Personenbezogene Maßnahmen vorzusehen: Personen in die Lage zu versetzen, mit einer Gefahr richtig umzugehen (Schulung, Unterweisung, oder aber das Vorsehen von persönlicher Schutzausrüstung)