10.4.1 Vermeidung von Gefahren durch integrierte Sicherheit bei Lasereinrichtungen
Zur Vermeidung von Gefahren ist schon bei der Fertigung von Lasereinrichtungen Folgendes zu berücksichtigen:
Dichte Schutzgehäuse | Laser müssen in einem dichten Schutzgehäuse so gekapselt sein, dass – ausgenommen dies ist betriebsmäßig notwendig – keine Laserstrahlung austreten kann, die gefährlicher ist als die nach Klasse 1 zulässige Strahlung; ist bei großen Laseranlagen das Schutzgehäuse begehbar, so muss eine unbeabsichtigte Aktivierung von Laserstrahlung, die über den für Laserstrahlung der Klasse 3 B zulässigen Werten liegt, durch die im Schutzgehäuse befindliche Person verhindert werden können und es muss zusätzlich eine Emissions-Warneinrichtung vorhanden sein, durch die jede im Schutzgehäuse befindliche Person vor dem Auftreten einer Laserstrahlung, die über den zulässigen Werten für Laserstrahlung der Klasse 3 A liegt, rechtzeitig gewarnt wird. |
Schutzabdeckungen dürfen nur mittels Werkzeugen zu entfernen oder zu lösen sein | Schutzabdeckungen, die zu Servicezwecken entfernt werden müssen und die keine Sicherheitsverriegelung besitzen, dürfen nur mittels Werkzeugen zu entfernen oder zu lösen sein, sofern dadurch Laserstrahlung zugänglich wird, die gefährlicher ist als die nach Klasse 1 zulässige Strahlung; Sicherheitsverriegelungen sind nach ÖVE/ÖNORM EN 60825-1 in der Regel bei Schutzabdeckungen erforderlich, bei deren Entfernung oder Lösen Laserstrahlung der Klasse 3 B oder 4 zugänglich wird. |
Strahlwege so kurz wie möglich | Strahlwege von Lasern der Klassen 3 B und 4 sollen so kurz wie möglich gehalten sein, möglichst keine Richtungsänderungen beinhalten, keine Verkehrswege kreuzen und wo immer möglich abgedeckt sein. Laserstrahlen der Klassen 2 und höher sollten am Ende der Strahlführung durch thermisch geeignetes, diffus reflektierendes Material (Absorber) abgeschlossen sein. Frei verlaufende Laserstrahlen sollen ober- oder unterhalb des Bereiches der Augenhöhe verlaufen. Spiegel, Linsen und Strahlteiler im Strahlengang sollten immer fest montiert sein und dürfen während des Betriebes nur in kontrollierter Weise bewegt werden. |
Schlüsselschalter und ein akustisches Warnsignal | Lasereinrichtungen der Klasse 4 und im Regelfall auch der Klasse 3 B dürfen nur mittels Schlüsselschaltern in Betrieb gesetzt werden können und die Inbetriebnahme muss durch ein optisches und ein akustisches Warnsignal angezeigt werden; überdies müssen solche Lasereinrichtungen mit dauernd befestigten Strahlfängern (Gerät, das den Laserstrahl am Ende des Strahlenganges auffängt und abblockt) oder Strahlabschwächern (Gerät, das den Laserstrahl auf oder unter einen bestimmten Energiewert abschwächt) ausgestattet sein; nicht in Gebrauch befindliche Lasereinrichtungen sind mittels des Schlüsselschalters abzusperren. |
Steuer- und Bedienelemente | Steuer- und Bedienelemente von Lasereinrichtungen müssen so angeordnet sein, dass die Einsteller und Betreiber ihre Tätigkeiten durchführen können, ohne dass sie sich einer Laserstrahlung aussetzen, die gefährlicher ist als die nach Klasse 1 oder Klasse 2 zulässige Laserstrahlung. |
Beobachtungsoptiken und -öffnungen | Beobachtungsoptiken und -öffnungen müssen über Strahldämpfungseinrichtungen verfügen, die eine Exposition über die nach Klasse 1 zulässige Laserstrahlung hinaus verhindern. |
Richtungsveränderliche Laserstrahlung | Lasereinrichtungen, die bestimmungsgemäß richtungsveränderliche Laserstrahlung aussenden, müssen so konzipiert sein, dass bei Versagen von Ablenkeinrichtungen oder bei Änderung der Ablenkgeschwindigkeit oder der Strahlenergie keine zugängliche Laserstrahlung auftreten kann, die gefährlicher ist, als die nach der für diese Lasereinrichtung zutreffenden Klasse zulässige Laserstrahlung. |
Betriebsanweisungen | Zu jeder Lasereinrichtung hat der Hersteller für den Benutzer Betriebsanweisungen oder Bedienungshandbücher mitzuliefern, die mindestens enthalten müssen:
Bei gekapselten Lasern müssen diese Unterlagen auch die erforderlichen Daten der eingebauten Lasereinrichtung umfassen. Genauere Festlegungen hinsichtlich Umfang und Inhalt der Dokumentation, die Lasern beim Vertrieb vom Hersteller beizugeben sind, sind in der ÖNORM EN 31252, „Laser und Laseranlagen – Lasergerät – Mindestanforderungen an die Dokumentation“ enthalten. |