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Dokument-ID: 1139613
8.11.1 § 43 Füllstellen – allgemeine Anforderungen
- Direktes Befüllen aus fest verbundenen Tanks, Aufsetztanks oder Tankcontainern ist verboten
- Füllstellen müssen über folgende Ausstattung verfügen:
- Überfüllschutz
- Aufzunehmende Menge im zu befüllenden Behälter muss ermittelt werden
- Beaufsichtigung der Füllabgabe
- Anbringung eines Anfahrschutzes
- Füllstellen für Gefahrenkategorie 1, 2, 3 bilden eigenen Brandabschnitt oder gelten als verfahrenstechnische Anlage und sind dort dann genehmigt und behandelt worden
- Füllanschlüsse Pflichtelemente:
- Überfüllsicherung
- Funktionshinweis
- Füllanschluss unter max Pegelniveau im Behälter: mit Rückschlagsicherung