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Josef Drobits | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.11.1 § 43 Füllstellen – allgemeine Anforderungen

  • Direktes Befüllen aus fest verbundenen Tanks, Aufsetztanks oder Tankcontainern ist verboten
  • Füllstellen müssen über folgende Ausstattung verfügen:
    • Überfüllschutz
    • Aufzunehmende Menge im zu befüllenden Behälter muss ermittelt werden
    • Beaufsichtigung der Füllabgabe
    • Anbringung eines Anfahrschutzes
    • Füllstellen für Gefahrenkategorie 1, 2, 3 bilden eigenen Brandabschnitt oder gelten als verfahrenstechnische Anlage und sind dort dann genehmigt und behandelt worden
  • Füllanschlüsse Pflichtelemente:
    • Überfüllsicherung
    • Funktionshinweis
    • Füllanschluss unter max Pegelniveau im Behälter: mit Rückschlagsicherung

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