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Dokument-ID: 1150938
Normen, Regeln der Technik
(§ 2 Abs 3 Z 6 DOK-VO)
Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ÖNORMEN, harmonisierte europäische Normen (EN oder ÖNORM EN), ÖVE-Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik angewendet, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.