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Dokument-ID: 1000847
4.1.2 Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses
Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig mindestens 100 Arbeitnehmer beschäftigt, sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, einen Arbeitsschutzausschuss (§ 88 ASchG) einzurichten. Sind in einer Arbeitsstätte mindestens drei Viertel der Arbeitsplätze Büroarbeitsplätze oder Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen, so muss erst ab der regelmäßigen Beschäftigung von mindestens 250 Arbeitnehmern ein Arbeitsschutzausschuss eingerichtet werden.