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Dokument-ID: 1132715
Dokumentation – Personen
(§ 2 Abs 1 Z 1 DOK-VO)
Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss Angaben über die Person, die die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durchgeführt hat, enthalten. Wurde die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren von mehreren Personen durchgeführt, weiters Angaben über deren Aufgabenbereich. Weiters sind Angaben über allfällige für Messungen, Berechnungen und Analysen beigezogene fachkundige Personen im Dokument aufzunehmen.