8.5.4 Festlegung und Durchführung von Maßnahmen
Technische Maßnahmen bereits gesetzt
Beim letzten Schritt der Evaluierung, dem Festlegen und in Folge Umsetzen von Maßnahmen muss differenziert werden: Technische Maßnahmen wie das Einhalten von Sicherheitsabständen oder das Vorsehen von trennenden oder nicht-trennenden Schutzeinrichtungen mussten bereits vom Hersteller vorgesehen und umgesetzt werden, hier gilt der Vertrauensgrundsatz. Zwar gilt der Vertrauensgrundsatz auch, was den Inhalt und die Zuverlässigkeit der Angaben des Herstellers bezüglich der personenbezogenen Maßnahmen wie Unterweisung oder die Verwendung von PSA betrifft, die effektive Umsetzung muss jedoch vom Betreiber erfolgen.