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Dokument-ID: 1067993
1.5 Inhalt der Evaluierungsdokumente
Der § 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) verpflichtet den Arbeitgeber, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich in den so genannten „Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten“ (im Folgenden mit S&G-Dokumente abgekürzt) festzuhalten.