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Dokument-ID: 984168
5.3.14 Information und Unterweisung an Bildschirmarbeitsplätzen nach der BS-V
Nach den §§ 13 und 14 der Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V) müssen Arbeitnehmer vor Aufnahme der Tätigkeit und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation ihres Arbeitsplatzes über den Umgang mit dem PC und über die ergonomisch richtige Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel unterwiesen werden.