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Dokument-ID: 698773
8.4.6 Persönliche Schutzmaßnahmen
Wenn eine Gefährdung der Beschäftigten beim Umgang mit CKW durch technische Maßnahmen allein nicht ausgeschlossen werden kann, müssen geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt, in gebrauchsfertigem, hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten und bei Bedarf benutzt werden. Die persönliche Schutzausrüstung muss baumustergeprüft sein und das CE-Kennzeichen tragen.