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Dokument-ID: 347611
2.9 Spezielle Evaluierung von Bildschirmarbeit
Zentrale Bestimmung: § 8 BS-V
Im ASchG ist in § 68 die spezielle Evaluierung für Bildschirmarbeit geregelt. In weiterer Folge sind die Bestimmungen der Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V) anzuwenden. Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren muss Folgendes berücksichtigt werden: