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Neu Dokument-ID: 1150929

Christian Schenk | Glossar

Jugendlichenevaluierung

(§ 23 KJBG)

Arbeitgeber haben vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen die für die Sicherheit und Gesundheit des Jugendlichen sowie für die Sittlichkeit bestehenden Gefahren zu ermitteln. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:

- Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes

- Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln

- Verwendung von Arbeitsstoffen

- Gestaltung der Arbeitsverfahren und der Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken

- Körperkraft, Alter und Stand der Ausbildung und der Unterweisung der Jugendlichen.

In jedem Fall gelten die Beschäftigungsbeschränkungen der KJBG-VO.