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Dokument-ID: 1194684
22.2.1 Bestimmungen nach der AM-VO
Mit der Novelle der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) vom Dezember 2024 wurde die rechtliche Grundlage für das Arbeiten in kleinen, engen oder schlecht belüfteten Räumen, in (geschlossenen bzw schließbaren) Behältern und an Einrichtungen für die Lagerung von Schüttgütern neu geregelt. Die alten Bestimmungen der §§ 58 und 59 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) traten außer Kraft, die neuen Bestimmungen der §§ 23a und 23b AM-VO in Kraft.