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Dokument-ID: 1150935
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
(insb § 4 Abs 3 ASchG)
Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Die festgelegten Maßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam bleiben.