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Dokument-ID: 285690
5.10 Meldepflicht
Meldepflicht – biologische Arbeitsstoffe
Die Meldepflicht bei erstmaliger Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2, 3 oder 4 an das Arbeitsinspektorat findet sich bereits in § 42 Abs 6 ASchG, jedoch tritt diese Verpflichtung erst mit Erlassung der VbA in Kraft.