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Dokument-ID: 302758
8.5.2 Ermittlung der Gefahren
Der erste Schritt, die Ermittlung der Gefahren nach § 4 ASchG, muss im Falle von CE-gekennzeichneten Maschinen vom Betreiber nicht mehr durchgeführt werden, da die bereits vom Hersteller durchgeführt wurde. Der Hersteller muss lediglich im Falle von offensichtlichen Mängeln an der Maschine selbst oder in den Unterlagen der Maschine (vor allem der Betriebsanleitung) reagieren.