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Dokument-ID: 738541
5.7 Pflichten der Inverkehrbringer und der Betreiber
Inverkehrbringen
Definition nach § 2 Abs 2 lit h MSV 2010
Unter dem Begriff „Inverkehrbringen“ versteht die MSV 2010 die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in Österreich, einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat im Hinblick auf den Vertrieb oder die Benutzung einer Maschine.