22.5.2 Schriftliche Betriebsanweisung
Die Festlegung der Schutzmaßnahmen ist in der, nach den inhaltlichen Vorgaben des § 23a Abs 2 AM-VO, schriftlichen Betriebsanweisung zu dokumentieren. Die Betriebsanweisung kann auch in Form einer Checkliste gestaltet sein, in der die Gefahren und Schutzmaßnahmen behandelt und auf die konkrete Arbeit hin geregelt sind. Die fachkundige Person trägt die Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten und muss im Notfall die Arbeiten abbrechen. Unter Umständen müssen weitere Experten für Lüftungstechnik, Brand- und Explosionsschutz oder aber Rettungstechnik hinzugezogen werden.