4.3 Sonstige Fachleute
Neben Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern müssen Arbeitgeber zusätzliche Fachleute beschäftigen, wenn es die jeweilige betriebliche Situation in der Praxis erfordert. Dies ist einerseits bei den allgemeinen Bestimmungen zur Arbeitsplatzevaluierung (§ 4 ASchG), andererseits bei der Ermittlung der Präventionszeit (§ 82b ASchG) gesetzlich verankert. Die Tätigkeit der sonstigen Fachleute kann auch mit bis zu 25 % in die Präventionszeit eingerechnet werden. Reicht diese Zeit nicht aus, sind sonstige Fachleute auch außerhalb der Präventionszeit einzubeziehen.