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Dokument-ID: 399311
10.4.6 Gefahrenvermeidung bei Lasereinrichtungen für Vorführ- oder Anzeigezwecke
Für derartige Zwecke sollten nur Laser der Klasse 1 oder höchstens Klasse 2 verwendet werden.
Auf eine sichere Strahlführung ist bei solchen Anwendungen ebenso zu achten wie auf den einzuhaltenden ausreichenden Schutzabstand zwischen Laserstrahl und Zusehern oder Betrachtern. Eine Strahlführung in Augenhöhe der Betrachter ist zu vermeiden. Die sicherheitstechnischen Anforderungen gem ÖNORM S 1105 sind einzuhalten.