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Josef Drobits | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.3.1 Anleitung zur Evaluierung chemischer Arbeitsstoffe

Zentrale Fragen bei der Evaluierung chemischer Gefährdungen

  • Welche Arbeitsstoffe werden angeliefert?
    • Vorsicht! Zu bestimmten Stoffen bzw Gemischen gibt es nicht zwangsweise Sicherheitsdatenblätter (SDBs)! Dies ist zB bei Kosmetika, Medikamenten und so genannten Intermediates (Zwischenprodukten), die nicht für den gewerblichen und privaten Endkonsumenten bestimmt sind, der Fall.
    • Die Regelungen des Gefahrgutrechtes und die im Wesentlichen für den innerbetrieblichen Umgang notwendigen GHS-Kennzeichnungsregelungen sind weder inhaltlich noch organisatorisch perfekt aufeinander abgestimmt! Dazu kommt noch, dass zB Desinfektionsmittel für den medizinischen Gebrauch nach dem Medizinproduktegesetz gar keine chemikalienrechtliche Kennzeichnung aufweisen müssen (Der zumeist enthaltene Ethanol weiß dies leider nicht und zeigt ein für Ethanol normales und typisches Brandverhalten, auch ohne Kennzeichnung: Hier wird die Bedeutung der Unterweisung sichtbar!).
    • Obligatorisch: die Frage nach einem aktuellen, REACH-konformen Sicherheitsdatenblatt (SDB) gem Art 31 in Verbindung mit Anhang II der REACH-VO
    • Obwohl Änderungen in der Zusammensetzung der Produkte gemäß österreichischem Chemikaliengesetz seitens des liefernden Produzenten automatisch mitzuteilen sind (so dies für den nachfolgenden Verfahrenseinsatz nicht sowieso obligatorisch ist, dann funktioniert die Informationspflicht – meistens), ist die Praxis fast immer als Holschuld des Belieferten zu sehen.
    • Gibt es in der Qualitätssicherung ein Instrument auf Wartung/Pflege/Prüfung der Sicherheitsdatenblätter?
    • Vorsicht! Durch Mischung verschiedener Produkte und deren Weitervertrieb kann der Arbeitgeber selber in die Verlegenheit kommen, chemische (sicherheitstechnische) Bewertungen durchführen zu müssen:
      • Erstellung eines eigenen SDBs
      • Gefahrgutbewertung
      • Gebindeauswahl- und -kennzeichnung
  • In welcher Form (Stückgut, Tankwagen) und Aggregatzustand werden sie angeliefert/bestellt?
    • Die Analyse der innerbetrieblichen (Weiter-)Transporte bzw die Anlieferungsvorgänge zum Einsatzort sollten eigentlich die Gebindegröße im Stückgutbereich (Fässer, Kanister, Säcke etc) bestimmen und nicht deren buchhalterischer Marktpreis. Durch die Wahl der (produktionstechnisch und zumeist auch sicherheitstechnisch) falschen Stückgutgebindegröße werden zeitraubende (damit negativen Stress verursachende) Umfüllvorgänge notwendig, die unter Umständen gefährliche Situationen bedingen können (zB Bildung explosionsgefährdender Bereiche), die in der Betriebsanalyse wieder zB beim Thema Explosionsschutz extra und teuer abzuhandeln sind: Deshalb Augen auf bei der Gebindeauswahl!
    • Bei letzterem Punkt: Interaktion mit den ergonomischen Betrachtungen/Konsequenzen ist in der Praxis kaum zu finden.
    • Auch der Aggregatzustand kann eine nicht unwesentliche Rolle spielen: Es ist zB ein Unterschied, ob die Natronlauge flüssig ist oder in so genannten Natronlaugeplätzchen geliefert wird, die zumeist, da diese hygroskopisch sind, bei Mengenverwägungen schwieriger zu handhaben sind.
    • Tankwagenanlieferung: Sind die Anschlüsse innerbetrieblich an den Lagertanks
      • gekennzeichnet? – Expertentipp: Bringen Sie die Gefahrgutkennzeichnung (orange Warntafel) mit Gefahrenzahl (Kemlerzahl) und UN-Nummer an: Dies ist zwar gesetzlich nicht gefordert (da es sich hier ja um eine reine Transportkennzeichnung handelt), bringt aber bei den anliefernden und für den Abschlauchprozess mitagierenden Lenkern einen hohen Kontrollidentifikationsprozess. Bedenken Sie hier bei den Lenkern auch die Sprachproblematik und das Agieren am fremden Betriebsgelände!
      • mechanisch gesichert gegen unbeabsichtigtes/unerlaubtes Abschlauchen?
  • Expertentipp: Schlosssysteme oder magnetische Verriegelung, Vorteil bei letzterem: Fernentriegelung per EDV möglich! Vorsicht: Unterschiedliche Anschlussstutzendimensionierungen schützen nicht vor Fehlabschlauchungen, da die Lenker allerlei „Übersetzungsstücke“ im Fundus haben! Die Reaktion von zB Säuren mit Laugen können so heftig sein, dass neben der Totalzerstörung des Lagerbehälters und der betroffenen Infrastruktur vor allem unterirdische Behältertanks oberflächenscheinlich werden.
    • Rechtliche Betrachtung: Der Betrieb beginnt beim Einlaufventil, für den Abschlauchvorgang sind beide (Lieferer/Belieferter) in gegenseitiger Kontrollverpflichtung verantwortlich! Ist eine Aufsichtsperson definiert?
    • Notfallmaßnahmen? Notdusche, Erste Hilfe? Betrieb bei Wintertemperaturen gewährleistet?
  • Um welche Mengen in welcher Zeiteinheit handelt es sich?
    • Werden bestimmte chemische Arbeitsstoffe nur saisonal verarbeitet? Gibt es Kampagnen?
    • Werden bestimmte Stoffe als Standards eingesetzt, als „Produktionsüberwachungsstoffe“, oder sind sie essenziell am Herstellungsprozess beteiligt?
  • Wie erfolgt die Warenannahme der Stoffe?
    • Lagervorgänge, innerbetrieblicher Transport (Konnex zu Arbeitsmittel!), Notfallvorgänge: Brandschutz, Erste Hilfe: Sind diese Prozesse vorhanden, werden sie praktisch umgesetzt?
    • Expertentipp: Das richtige Werkzeug zum (natürlich nie richtigen) Notfallzeitpunkt kann Gold wert sein: Hammer, Zange, Schraubenzieher, Besen, Schaufel, lösemittel- sowie säure-/laugenbeständige Stiefel und Handschuhe in einer Notfallbox wurden in der Praxis schon gesichtet!

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