© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1191297

Vorschrift

Teuerungsausgleich Grundversorgung

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Befristeter Kostenersatz

idF BGBl. I Nr. 28/2023 | Datum des Inkrafttretens 24.03.2023

(1) Der Bund leistet den Ländern einen befristeten Kostenersatz für finanzielle Aufwendungen, die ihnen im Rahmen der Grundversorgung aufgrund der Leistung eines finanziellen Beitrags als Teuerungsausgleich

  1. bei individueller, nach Art. 9 Z 3 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B VG, BGBl. I Nr. 80/2004, verrechenbarer Unterbringung,
  2. bei nach Art. 9 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B VG verrechenbarer Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft, sowie
  3. bei nach Art. 9 Z 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B VG verrechenbarer Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in einer organisierten Unterkunft

entstehen.

(2) Der Kostenersatz nach Abs. 1 Z 1 wird pro Unterkunft, in der eine individuelle Unterbringung erfolgt, gewährt. Er beträgt für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 pro Unterkunft und Monat höchstens

  1. bei Unterbringung einer Einzelperson … 50 EUR
  2. bei Unterbringung einer Familie (ab zwei Personen) gesamt … 100 EUR.

(3) Der Kostenersatz nach Abs. 1 Z 2 wird pro Person, die in einer organisierten Unterkunft untergebracht ist, gewährt. Er beträgt für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 pro Person und Tag höchstens 2 EUR.

(4) Der Kostenersatz nach Abs. 1 Z 3 wird pro unbegleitetem minderjährigen Fremden, der in einer organisierten Unterkunft untergebracht ist, gewährt. Er beträgt für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 pro Person und Tag höchstens 4 EUR.