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Dokument-ID: 804725
1. Abschnitt
Salzburger Grundversorgungsgesetz
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherstellung der vorübergehenden Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden im Land Salzburg.