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Dokument-ID: 803636
Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz (Bgld. LBetreuG)
§ 1. Zielsetzung
Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (§ 2) im Burgenland, soweit diese nicht einen Rechtsanspruch auf derartige Hilfeleistungen nach bundesrechtlichen Vorschriften haben.