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Neu Dokument-ID: 803668

Vorschrift

Kärntner Grundversorgungsgesetz (K-GrvG)

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Zielsetzung

idF LGBl. Nr. 14/2016 | Datum des Inkrafttretens 25.02.2016

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die vorübergehende Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die sich in Kärnten aufhalten, zu gewährleisten, regionale Ausgewogenheiten bei der Unterbringung anzustreben und Rechtssicherheit für die betroffenen Fremden zu schaffen.

(2) Die Versorgung der hilfs- und schutzbedürftigen Fremden in Kärnten erfolgt unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der Wohnbevölkerung Kärntens (Art. 1 Abs 4 der Grundversorgungsvereinbarung) zu den anderen Ländern, wobei die vom Bund zu schaffenden Vorsorgekapazitäten für die Überbrückung von Engpässen zu berücksichtigen sind. In diesem Verhältnis erfolgt die Versorgung (LGBl. Nr. 14/2016)

  1. von Personen nach § 2 Abs 3 lit a, die von der Koordinationsstelle zugewiesen sind, und
  2. von Personen nach § 2 Abs 3 lit b bis f, soweit Kärnten die Aufnahme dieser Personen beschlossen hat.

(3)Bei der Erreichung der Ziele nach Abs. 1 ist auf die europarechtlichen Normen, insbesondere auf die Richtlinie 2013/33/EU und die Richtlinie 2001/55/EG, Bedacht zu nehmen.
(LGBl. Nr. 14/2016)