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Dokument-ID: 800162
Bezeichnung bestimmter Arten von Reisedokumenten
§ 1.
Folgende Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten (§ 2 Abs. 4 Z 7 FPG) ausgestellt werden, sind nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignet:
- Reisepässe der Serie „S“ (gewöhnliche Reisepässe, Dienst- und Diplomatenpässe) der Republik Irak;
- Reisepässe der Gattung „Temporary Passport“ der Republik Südafrika.