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Dokument-ID: 436612
Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
§ 10. Revision
Gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an die Landespolizeidirektionen Revision zu erheben.
(BGBl. I Nr. 87/2012)