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Dokument-ID: 803707
NÖ Grundversorgungsgesetz
§ 10. Ruhen von Grundversorgungsleistungen
Grundversorgungsleistungen ruhen während einer Haft. Nach dem Ende der Anhaltung ist für die Fortführung der Grundversorgung ein persönliches Erscheinen der Hilfe suchenden Person bei der Landesregierung erforderlich.