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Neu Dokument-ID: 803591

Vorschrift

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG DV)

Inhaltsverzeichnis

4a. Abschnitt
Zu § 50a Abs. 5 NAG

§ 10a. Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 50a Abs. 5 NAG

idF BGBl. II Nr. 40/2020 | Datum des Inkrafttretens 28.02.2020

(1) Bestätigungen über die Antragstellung gemäß § 50a NAG sind nach dem Muster der Anlage I auszustellen.

(2) Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.
(BGBl. II Nr. 40/2020)