© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 803733

Vorschrift

Tiroler Grundversorgungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Geltendmachung von Ersatzansprüchen

idF LGBl. Nr. 100/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011

(1) Ersatzansprüche nach den §§ 10 und 11 können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grundversorgung gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind.

(2) Über den Ersatz der Kosten für Leistungen der Grundversorgung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist im Verwaltungsweg zu entscheiden. Im Übrigen sind zur Entscheidung über den Kostenersatz die ordentlichen Gerichte zuständig.