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Neu Dokument-ID: 430805

Vorschrift

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005)

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe

idF BGBl. I Nr. 39/2026 | Datum des Inkrafttretens 12.06.2026

(1) Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, deren Antrag abgelehnt wurde, sowie Antragstellern, soweit diese Personen jeweils bedürftig und bereit sind, in ihr Herkunftsland dauerhaft zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe nach Maßgabe des § 52a BFA-VG gewährt werden.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann Rückkehrberatungsstellen einrichten, die die in Abs. 1 bezeichneten Personen auf Rückkehrmöglichkeiten hinweisen und über alle damit zusammenhängenden Fragen beraten. Der Bundesminister für Inneres bedient sich dabei der Bundesagentur.

(BGBl. I Nr. 39/2026)