Neu
Dokument-ID: 542047
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 12. Schriftsätze
Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.