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Neu Dokument-ID: 434571

Vorschrift

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 12.

idF BGBl. I Nr. 2/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Senate, die nur aus dem Vorsitzenden, dem Berichter und einem in der Geschäftsverteilung zu bestimmenden Mitglied des Fünfersenates bestehen (Dreiersenate), haben zu entscheiden.
(BGBl. I Nr. 33/2013)

1.

  1. über die Zurückweisung von Revisionen und Anträgen, die nicht durch den Berichter zu erledigen sind (§ 14 Abs. 2);
  2. über die Einstellung des Verfahrens;
  3. über Fristsetzungsanträge;
  4. über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;
  5. über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn noch kein Verfahren anhängig war oder er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;
  6. über den Antrag auf Aufwandersatz, der erst nach Abschluss des Verfahrens gestellt wird;
  7. über Einwendungen gegen den Anspruch aus einem Erkenntnis oder Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, soweit sie auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sind;

2.

auf Antrag des Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder des Berichters/der Berichterin über Revisionen und Anträge, in denen die Rechtsfrage besonders einfach oder durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist. (BGBl. I Nr. 2/2021)

(2) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013.)

(2) Das Verfahren ist im Fünfersenat fortzusetzen, wenn es der Dreiersenat oder der Strafsenat beschließt.
(BGBl. I Nr. 33/2013)

(3) Wurde über die Revision oder über den Antrag bereits im Fünfersenat beraten, so bleibt dieser zur Entscheidung auch in den Fällen des Abs. 1 und in Verwaltungsstrafsachen zuständig.
(BGBl. I Nr. 33/2013)