Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
§ 12.
(1) Senate, die nur aus dem Vorsitzenden, dem Berichter und einem in der Geschäftsverteilung zu bestimmenden Mitglied des Fünfersenates bestehen (Dreiersenate), haben zu entscheiden.
(BGBl. I Nr. 33/2013)
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2. | auf Antrag des Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder des Berichters/der Berichterin über Revisionen und Anträge, in denen die Rechtsfrage besonders einfach oder durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist. (BGBl. I Nr. 2/2021) |
(2) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013.)
(2) Das Verfahren ist im Fünfersenat fortzusetzen, wenn es der Dreiersenat oder der Strafsenat beschließt.
(BGBl. I Nr. 33/2013)
(3) Wurde über die Revision oder über den Antrag bereits im Fünfersenat beraten, so bleibt dieser zur Entscheidung auch in den Fällen des Abs. 1 und in Verwaltungsstrafsachen zuständig.
(BGBl. I Nr. 33/2013)