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Dokument-ID: 427054
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG)
§ 13.
Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
- er die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß er
- einen Fremden geheiratet,
- gleichzeitig mit dem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben oder
- während der Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat;
- er seither Fremder ist;
- die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist und
- er die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen fünf Jahren nach Auflösung der Ehe beantragt.