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Dokument-ID: 1047037
Konsulargesetz (KonsG)
§ 14. Erledigungen (zu § 18 AVG)
In schriftlichen Ausfertigungen kann statt des Namens des Genehmigenden und dessen Unterschrift das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist.