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Dokument-ID: 803606
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG DV)
§ 14. Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(BGBl. II Nr. 40/2020)