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Neu Dokument-ID: 804778

Vorschrift

Salzburger Grundversorgungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

4. Abschnitt
Auskunftspflicht, Datenschutz und Kostentragung

§ 16. Auskunftsermächtigung und -verpflichtung

idF LGBl. Nr. 82/2018 | Datum des Inkrafttretens 23.11.2018

(1) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Gemeindeverbände, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, der Österreichische Integrationsfonds sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet der Landesregierung als grundversorgungsgewährende Behörde, Auskünfte über versorgungsrelevante Umstände zu übermitteln, sofern die Landesregierung diese personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt. Zu den versorgungsrelevanten Umständen zählen insbesondere personenbezogene Daten zur Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit sowie personenbezogene Daten betreffend eine Rückerstattungspflicht.

(2) Dienst- und Auftraggeber von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden sind ermächtigt und auf Ansuchen der Behörde verpflichtet, Auskünfte über alle das Beschäftigungs- oder Beauftragungsverhältnis betreffenden Umstände zu erteilen, sofern die Daten zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit oder der Rückerstattungspflichten von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden benötigt werden.

(3) Private Einrichtungen und Institutionen, die gemäß § 12 Abs 2 zur Leistungserbringung herangezogen werden, sind ermächtigt und auf Ansuchen der Behörde verpflichtet, Auskünfte über versorgungsrelevante Umstände zur Beurteilung der Gewährung, der Ablehnung, der Einschränkung, des Ruhens oder des Erlöschens der Grundversorgungsleistungen zu erteilen.

(4) Bestandgeber von individuellen Unterkünften sind ermächtigt und auf Ansuchen der Behörde verpflichtet, Auskünfte über alle das Bestandsverhältnis betreffenden Umstände zu erteilen, sofern die Daten zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit oder der Rückerstattungspflichten von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden benötigt werden.

(LGBl. Nr. 82/2018)