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Neu Dokument-ID: 427089

Vorschrift

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG)

Inhaltsverzeichnis

§ 16.

idF BGBl. I Nr. 38/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2011 | Datum des Außerkrafttretens 01.05.2021

(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn

  1. sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;
  2. zum Zeitpunkt der Antragstellung
    1. dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) oder
    2. ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder
    3. dieser Inhaber eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG) ist; (Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 54/2021 gilt ab 01.05.2021: „c) dieser Inhaber eines Lichtbildausweises (§ 5 ASG) ist;“)
  3. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist;
  4. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist und
  5. die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.

(2) Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und § 10 Abs. 3 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird.