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Dokument-ID: 803738
Tiroler Grundversorgungsgesetz
§ 17. Auskunftspflicht
Die Dienstgeber haben der Landesregierung über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Empfängers der Grundversorgung und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen.