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Dokument-ID: 1015042
Salzburger Grundversorgungsgesetz
§ 17d. Löschung von Daten
Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der längsten gesetzlichen Frist zur Geltendmachung oder Abwehr von aus dem Akt erschließbaren möglichen Rechtsansprüchen zu löschen.
(LGBl. Nr. 82/2018)