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Dokument-ID: 1025640
Meldegesetz-Durchführungsverordnung
§ 19a. Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
(BGBl. II Nr. 59/2019)