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Neu Dokument-ID: 429942

Vorschrift

Grenzkontrollgesetz (GrekoG)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Räumliche Gliederung

§ 2. Kennzeichnung der Grenzen

idF BGBl. Nr. 435/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.09.1996

An den Zufahrten zur Bundesgrenze sowie in den Flugplätzen und Häfen, sofern diese Bestandteil der Außengrenzen sind, ist in geeigneter Weise durch Schilder auf die Zugehörigkeit Österreichs, gegebenenfalls auch des Nachbarstaates zur Europäischen Union hinzuweisen.