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Dokument-ID: 1163047
Steiermärkische Mindestanforderungsverordnung (StMVO 2022)
§ 2. OIB-Richtlinie 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Die Fundierung und die Tragkonstruktion der baulichen Anlage hat eine für die Nutzung ausreichende Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit aufzuweisen.