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Dokument-ID: 1090016
Sozialleistungsgesetz (SLG)
§ 2. Sozialleistungen
Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen umfassen:
- Leistungen der Sozialhilfe (2. Abschnitt);
- Leistungen der Grundversorgung (3. Abschnitt);
- Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen (4. Abschnitt).